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§ 10 HSÜG Landesnorm Hessen - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) vom 28. September 2007 gül

Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) Vom 28. September 2007 § 10 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1)Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 7 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
  1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, auch in Bezug auf die in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen,
  2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  3. Anfragen an das Landeskriminalamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person liegen, das Bundeskriminalamt, die in der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom
  4. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), geändert durch Gesetz vom
  5. November 2011 (BGBl. I S. 2258), bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes,
  6. Einholung einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und
  7. Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister, soweit hierzu Anlass besteht. Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person und einer in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn diese vor dem
  8. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 findet für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen § 4 entsprechende Anwendung.
(2)Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Abs. 1 folgende Maßnahmen:
  1. Anfragen an die Polizeidienststellen, in deren Zuständigkeitsbereich die innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person liegen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. Prüfung der Identität der betroffenen Person. Hinsichtlich der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 und Abs. 1 genannten Maßnahmen.
(3)Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 befragt die mitwirkende Behörde über die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 hinaus von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(4)Soweit es zur Feststellung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 bis 9 bei anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, Akteneinsicht nehmen und bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 und 8 mit Einwilligung der betroffenen Person weitere geeignete Auskunftspersonen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HSÜG, vom 28.09.2007, gültig ab 09.10.2007 bis 09.10.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 623 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005224NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=S%C3%9CG_HE_!_10

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