Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) Vom 28. September 2007 § 11 Sicherheitserklärung
(1)In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
- Name, auch frühere, Vornamen,
- Geburtsdatum, Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
- Familienstand,
- Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem
- Lebensjahr,
- ausgeübter Beruf,
- Arbeitgeber und deren Anschrift,
- Anzahl der Kinder,
- im Haushalt lebende Personen über 18 Jahren (Name, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu diesen Personen),
- Eltern, Stief- und Pflegeeltern (Name, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
- Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
- aufgenommene Kredite, gegen sie in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
- Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht bringen können,
- anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
- Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Name, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
- drei Referenzpersonen (Name, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
- frühere Sicherheitsüberprüfungen, die Daten zu Nr. 1 bis 4, 14 und 15 hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen. Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 7 entfallen die Angaben zu Nr. 8, 11, 12, 19 und 20 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfällt die Angabe zu Nr. 20.
(2)Zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person sind zusätzlich die in Abs. 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben.
(3)Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 5 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(4)Die betroffene Person ist verpflichtet, die Sicherheitserklärung abzugeben und die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder eine einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. In diesem Fall gilt § 4 Satz 6 entsprechend. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(5)Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten mit Zustimmung der betroffenen Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 623 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005224NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=S%C3%9CG_HE_!_11