Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) Vom 28. September 2007 § 22 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
(1)Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle und mitwirkenden Behörde Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2)Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkende Behörde, ist sie nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3)Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4)Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(5)Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6)Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die bei ihr geführten Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7)Die Auskunft und die Einsichtnahme sind unentgeltlich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 623 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005224NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=S%C3%9CG_HE_!_22