Hessisches Glücksspielgesetz Vom 12. Dezember 2007 § 9 Erlaubnis
(1)Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Lotterien darf nur erteilt werden, wenn
- das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderläuft,
- die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags, des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,
- ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt sind,
- bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags beteiligt wurde,
- die Teilnahme des Veranstalters am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,
- bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist und
- bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern und Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen.
(2)In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags festzulegen
- der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,
- das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
- die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
- Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,
- bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
- bei Vermittlungen der Veranstalter und
- die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrags hinausgehen.
(3)An den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.
(4)Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt die erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Lotterien, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Es ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote (§ 9 Abs. 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags) oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege (§ 9 Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags) in Hessen.
(5)Der Inhalt der Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten und Lotterien und die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 835 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005228NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_9