Hessisches Glücksspielgesetz Vom 12. Dezember 2007 § 10 Annahmestellen
(1)Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist angemessen zu begrenzen.
(2)Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt.
(3)Annahmestellen dürfen nur in einem räumlich bestimmten Ort in Hessen an sich in Hessen aufhaltende Personen Spielverträge vermitteln.
(4)In einer Annahmestelle dürfen auch nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags erlaubte Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern die Erlaubnis dies zulässt.
(5)Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.
(6)Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn
- die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel nicht entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen,
- die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2547), eingerichtet wird,
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
- die Betreiberin oder der Betreiber sich verpflichtet, sich selbst und das Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien schulen zu lassen,
- auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und
- dadurch nicht die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.
(7)Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 6 Nr. 3 vorlag.
(8)Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,
- die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,
- die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vorgelegt werden,
- die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen weitergeleitet werden,
- die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
- nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,
- geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder
- Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 835 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005228NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_10