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§ 17 GlSpielG HE Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Hessisches Glücksspielgesetz vom 12. Dezember 2007 gültig ab: 01.01.2008 gültig bis: 30.06.2

Obsah (6)§ 4§ 5§ 6§ 7§ 9§ 19

gesetz Vom 12. Dezember 2007 § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 4Abs.

1 des Glücksspielstaatsvertrags ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 2.

§ 4Abs.

3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt, 3. unter Missachtung entsprechender Hinweise der Glücksspielaufsicht

§ 5Abs.

1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags Werbung betreibt, 4.

§ 5Abs.

3 des Glücksspielstaatsvertrags im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt, 5.

§ 6

des Glücksspielstaatsvertrags seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, 6.

§ 7Abs.

1 des Glücksspielstaatsvertrags seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, 7.

§ 7Abs.

2 des Glücksspielstaatsvertrags die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt, 8.

§ 9Abs.

1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt, 9.

§ 9Abs.

1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt, 10.

§ 9Abs.

1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht unverzüglich nachkommt, 11.

§ 9Abs.

1 Satz 3 Nr. 5des Glücksspielstaatsvertrags als Diensteanbieter Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht unverzüglich nachkommt, 12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags verstößt, 13.

§ 19

des Glücksspielstaatsvertrags die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt, 14. zum Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, auf Betätigung als Lotterieeinnehmer oder als Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers oder zum Antrag auf Betätigung als gewerblicher Spielvermittler wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt, 15. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt.

(2)Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. August 2007 (BGBl I S. 1786), ist anzuwenden.
(4)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 835 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005228NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GlSpielG_HE_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.