Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) Vom 28. September 2007 § 2 Einmalzahlung im Jahr 2007
(1)Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Besoldung im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes für den Monat November 2007 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen. Abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 mit Anspruch auf Besoldung für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen.
(2)Dienstbezüge nach Abs. 1 sind die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom
- Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), geändert durch Gesetz vom
- Juli 2004 (GVBl. I S. 250), aufgeführten Besoldungsbestandteile.
(3)Für Anwärterinnen und Anwärter gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung 20 vom Hundert der Anwärterbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen, beträgt. Anwärterbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes aufgeführten Besoldungsbestandteile.
(4)Am 1. November 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen aus dem in Abs. 1 genannten Personenkreis erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen. Abweichend hiervon erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die sich aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 8 bemessen, 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen. Bemessungsgrundlage sind jeweils die Versorgungsbezüge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes .
(5)Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Abs. 4 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des
- Haushaltsstrukturgesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Einmalzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung gewährt wird, sowie Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am
- August 2006 geltenden Fassung.
(6)Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Dies gilt auch, wenn mehrere Ansprüche auf Gewährung der Einmalzahlung nach diesem Gesetz bestehen. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zum 1. November 2007 zu zahlen hat. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(7)Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(8)Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt; dies gilt nicht für die Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 602 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005229NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesVersAnpG_HE_!_2