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§ 3 HBVAnpG 2007/2008 Landesnorm Hessen - Anpassung der Besoldung im Jahr 2008 Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungs

Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) Vom 28. September 2007 § 3 Anpassung der Besoldung im Jahr 2008

(1)Zum 1. April 2008 werden jeweils um 2,4 vom Hundert erhöht: 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag, 3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, 4. die Anwärtergrundbeträge, 5. die Grundgehaltssätze
  1. a)in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. b)in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), 9. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), 10. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).
(2)Zum 1. April 2008 werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag um 2,04 vom Hundert erhöht.
(3)Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Abs. 1 entsprechend für die in Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom
  1. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
  3. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab
  4. April 2008 um 2,3 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
  5. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für
  6. Hinterbliebene einer vor dem
  7. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
  8. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  9. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  10. den Betrag nach Art. 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  11. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), aufgehoben durch Gesetz vom
  12. Februar 2006 (BGBl. I S. 334). Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
  13. April 2008 um 48,87 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HBVAnpG 2007/2008, vom 01.10.2008, gültig ab 07.10.2008 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 602 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005229NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesVersAnpG_HE_!_3

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