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§ 3 HBVAnpG 2007/2008 Landesnorm Hessen - Anpassung der Besoldung im Jahr 2008 Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungs

Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) Vom 28. September 2007 § 3 Anpassung der Besoldung im Jahr 2008

(1)Zum
  1. Januar 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und bei den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils um 3 vom Hundert erhöht:
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag,
  4. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  7. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom
  8. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom
  9. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom
  11. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  12. März 1997 (BGBl. I S. 590),
  13. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom
  14. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  15. November 2004 (BGBl. I S. 2774).
(2)Zum
  1. April 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 jeweils um 3 vom Hundert erhöht:
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag,
  4. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  5. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes,
  7. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter,
  8. die Beträge nach §§ 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte.
(3)Zum 1. April 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und in den Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung jeweils um 2,4 vom Hundert und zum 1. Juli 2008 um weitere 0,6 vom Hundert auf insgesamt 3 vom Hundert erhöht: 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag, 3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, 4. die Grundgehaltssätze
  1. a)in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. b)in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 5. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 7. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes, 8. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter, 9. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte.
(4)Zum 1. Januar 2008 werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag um 2,55 vom Hundert erhöht.
(5)Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach den Abs. 1 bis 3 entsprechend den den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern und für die in Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom
  1. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
  3. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
  4. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für
  5. Hinterbliebene einer vor dem
  6. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
  7. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  8. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  9. den Betrag nach Art. 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  10. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), aufgehoben durch Gesetz vom
  11. Februar 2006 (BGBl. I S. 334). Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
  12. Januar 2008 um 49,15 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6)Bei der Anpassung nach diesem Gesetz handelt es sich um die vierte Anpassung im Sinne des § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HBVAnpG 2007/2008, vom 28.09.2007, gültig ab 08.10.2007 bis 06.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 602 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005229NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BesVersAnpG_HE_!_3

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