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HBVAnpG 2007/2008 Landesnorm Hessen Anlage 2 Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besol

Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) Vom

  1. September 2007 Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008 (ersetzt Anlage V BBesG) Familienzuschlag Gültig ab
  2. April 2008 bis
  3. Juni 2008 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie die BesO B, R, W und C: (Monatsbeträge in Euro) (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 102,66 194,86 übrige Besoldungsgruppen 107,82 200,02 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,21 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 287,31 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,23 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,17 Euro in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,94 Euro in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,71 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Familienzuschlag Gültig ab
  4. Januar 2008 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 Gültig ab
  5. April 2008 für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Gültig ab
  6. Juli 2008 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie die BesO B, R, W und C: (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 103,26 196,01 übrige Besoldungsgruppen 108,44 201,19 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,75 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 289,00 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,26 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,33 Euro in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,06 Euro in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,80 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 2 HBVAnpG 2007/2008, vom 28.09.2007, gültig ab 08.10.2007 bis 06.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 602 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005229NN00000000015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.