Hessisches Gesetz über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (GEVerbTöD) Vom 15. November 2007 § 2 Einmalzahlungen
(1)Beschäftigte nach § 1 erhalten im Monat Dezember 2007 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt
- 20 vom Hundert für die Beschäftigten der Vergütungsgruppen X bis Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der Lohngruppen 1 bis 9 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und der Lohngruppen 1 bis 8a des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden,
- 15 vom Hundert für die Beschäftigten der Vergütungsgruppen Vb bis I des Bundes-Angestelltentarifvertrags und der Vergütungsgruppen Kr. VII bis Kr. XIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags, mindestens jedoch 250 Euro und
- 20 vom Hundert für die Beschäftigten nach § 1 Nr. 4 bis 6.
(2)Bei der Bemessung der Einmalzahlung nach Abs. 1 sind die monatliche Vergütung (§ 26 Abs. 1, § 30 des Bundes-Angestelltentarifvertrags, § 8 des Manteltarifvertrags für Auszubildende, § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden), die allgemeine Zulage (§ 2 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom
- Mai 1982 in der Fassung vom
- Oktober 2001 [StAnz. 2002 S. 171]), der Monatstabellenlohn, gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags (§ 21 Abs. 3, § 41 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder, §§ 11, 44 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden), oder das monatliche Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten) des Monats Dezember 2007 zugrunde zu legen. Voraussetzung für die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) für mindestens einen Tag im Monat der Auszahlung. Dies gilt auch, wenn im Zahlungsmonat nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), für den Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(3)Beschäftigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 erhalten im Monat Dezember 2007 eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn
- ihr Arbeitsvertrag eine besondere Vertragsabrede über eine erhöhte Arbeitszeit auf Grundlage der Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
- Juli 2004 (StAnz. S. 2619), vom
- Februar 2006 (StAnz. S. 562) oder vom
- März 2007 (StAnz. S. 582) enthält oder
- ihre Arbeitszeit als im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkraft sich nach Nr. 3 des Abschnitts I der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte der Anlage 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrags nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten bemisst. Die Einmalzahlung nach Satz 1 beträgt 200 Euro für Beschäftigte nach § 1 Nr. 4 bis 6 . Voraussetzung für die Einmalzahlung nach Satz 1 und 2 ist, dass die oder der Beschäftigte am
- Dezember 2007 mit der erhöhten Arbeits- oder Ausbildungszeit nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beschäftigt ist. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter am Ersten des Zahlungsmonats entspricht.
(5)Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 751 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000522BNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EinkVerbT%C3%B6DG_HE_!_2