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§ 2 LVerpflV HE 2013 Landesnorm Hessen - Lehrveranstaltungen Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerische

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 10. September 2013 § 2 Lehrveranst

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(1)Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt in wissenschaftlichen Fächern mindestens 45 Minuten, in künstlerisch-praktischen Fächern in der Regel 60 Minuten Lehrzeit. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.
(2)Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal angeboten werden. Lehrveranstaltungen im Bereich forschungsorientierter Doktorandenstudien nach § 24 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes und im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der Weiterbildung nach § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
(3)Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 Prozent auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen. Die Erstellung und Betreuung von E-Learning-Angeboten kann bis zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung.
(4)Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.
(5)Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Prüfungen kann durch die Hochschule unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die Lehrverpflichtung über 14 Lehrveranstaltungsstunden liegt oder eine überdurchschnittliche Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt; bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.
(6)Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem oder einer Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.
(7)Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; je Tag werden höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 551 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005233NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_2

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