Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 10. September 2013 § 3 Umfang der
Lehrverpflichtung
(1)Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 3, für
- Professorinnen und Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden,
- Juniorprofessorinnen und -professoren 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 Lehrveranstaltungsstunden,
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, entsprechend den dienstrechtlichen Festlegungen und Vereinbarungen in der Regel 8, höchstens 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die der wissenschaftlichen Qualifikation dienen 4 Lehrveranstaltungsstunden, bei einem Schwerpunkt in der Lehre 8 Lehrveranstaltungsstunden,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 14 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs oder vergleichbaren Einrichtungen 24 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die auch bei ungleichmäßiger Verteilung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Aufgaben 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer Universität können bei Einstellung oder auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Die Festlegung der Lehrverpflichtung in den Fällen des Satz 4 erfolgt im Einzelfall durch die Universität; sie darf 14 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die Universität überprüft diese Festlegung sowie die Funktionsbeschreibung der Stelle spätestens nach vier Semestern.
(2)Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beschäftigungsverhältnissen mit Qualifikationscharakter sollen in der Regel die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen.
(3)Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule und dem Institut für Musik in der Universität Kassel, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main und dem Institut für bildende Kunst der Philipps-Universität Marburg beträgt für
- Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden (unter voller Anrechnung von Lehrveranstaltungen künstlerischen Inhalts, die im Regelfall als künstlerischer Einzelunterricht oder Unterricht in einer Klasse oder kleineren Gruppen stattfinden), bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 Lehrveranstaltungsstunden,
- Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 9 Lehrveranstaltungsstunden,
- Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, 18 Lehrveranstaltungsstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen 8 Lehrveranstaltungsstunden,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden, bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 14 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung.
(4)Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an der Hochschule Geisenheim beträgt 9 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden. Eine Reduzierung der bisherigen Lehrverpflichtung nach § 96 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes kann in Abhängigkeit vom Anteil der Forschungsaufgaben der jeweiligen Professur erfolgen, soweit die Sicherstellung der in der Hochschule anfallenden Lehraufgaben gewährleistet ist. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(5)Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für
- Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(6)Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(7)Bei Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend Abs. 1 bis 6 festzusetzen.
(8)Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 festlegen. Bei bereits eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 551 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005233NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_3