Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 10. September 2013 § 5 Ermäßigung
der Lehrverpflichtung
(1)Bei Wahrnehmung einer Funktion in der Hochschulleitung kann die Lehrverpflichtung um bis zu 100 Prozent, bei Wahrnehmung einer Funktion in der Fachbereichsleitung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden. Soweit eine Ermäßigung für mehrere Personen in der Fachbereichsleitung erfolgt, darf die durchschnittliche Ermäßigung 50 Prozent nicht übersteigen.
(2)Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Für die Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren und von Verfahren nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie für die Wahrnehmung der Mentorentätigkeit nach § 14 Satz 5 des Hessischen Hochschulgesetzes erhalten Professorinnen und Professoren keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(3)Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden im praktischen Jahr des zweiten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem nach der Kapazitätsverordnung vom
- Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 2005 (GVBl. I S. 532), in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.
(4)An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Leitung und Verwaltung von zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt werden; die Ermäßigung soll zwölf Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die personenbezogene Höchstgrenze gilt nicht im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Soweit aus Einnahmen von Drittmitteln für Forschungs- und Entwicklungsaufträge oder Projektdurchführung Lehrpersonal finanziert wird, kann die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren in dem entsprechenden Umfang auf bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; diese Ermäßigungen sind auf die zulässige Höchstgrenze der Ermäßigung der Gesamtlehrverpflichtung nicht anzurechnen. Voraussetzung für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
(5)Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 Satz 2 vor, soll die Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 Prozent der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(6)Über die Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 551 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005233NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_5