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APVO hDMarksch Landesnorm Hessen B. Fassung des Verwaltungsabkommens nach dem Beitritt des Landes Hessen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung fü

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen (APVO hDMarksch) Vom 2. Februar 1985 B. Fassung des Verwaltungsabkommens nach

dem Beitritt des Landes Hessen Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Technik, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, und das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Entwürfe zu Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemeinsam zu beraten mit dem Ziel, daß nach Maßgabe des für die Vertragspartner geltenden Beamtenrechts inhaltlich übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach erlassen werden.
  2. Jeder Vertragspartner ist bereit, Bergvermessungsreferendare des anderen Vertragspartners auf dessen Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten gastweise auszubilden.
  3. Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß. Der Ausschuß führt die Bezeichnung "Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach".
  4. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, dem Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr und dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft des Saarlandes berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen Landesbeamte des höheren Dienstes sein. Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuß verzichten. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter; eines dieser Mitglieder und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Das Saarland benennt ein Mitglied und dessen Stellvertreter. Das Land Niedersachsen benennt ein Mitglied, dessen Stellvertreter vom Land Hessen benannt wird. Das Land Hessen stellt einen Prüfer, wenn ein von seiner Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet.
  5. Die Aufgaben des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sich - unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens - aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Führung der Dienstgeschäfte des Prüfungsausschusses liegt beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und die Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungsausschuß wird jeweils für das Land tätig, dessen Referendar geprüft wird.
  6. Die Vertragspartner machen dem Prüfungsausschuß mit der Meldung zur Prüfung Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den freien Vortrag.
  7. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses trägt jeder Vertragspartner für die in seinem Dienst stehenden Mitglieder. Jeder Vertragspartner trägt auch die sonstigen Kosten, die ihm bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen.
  8. ( Nr. 8 ist entfallen)
  9. Den an dem Abkommen nicht beteiligten Ländern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, diesem Abkommen beizutreten. Die Beteiligung dieser Länder am Prüfungsausschuß bleibt einer späteren Regelung vorbehalten.
  10. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluß eines Kalenderjahres kündigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1985, 46 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005234NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MarkschV_HE_B._Fassung_des_Verwaltungsabkommens_nach_dem_Beitritt_des_Landes_Hessen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.