Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 5. April 1993 Zum 13.08.
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- April 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- April 1993 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie 01.01.2004 Abschnitt I 01.01.2004 (Abschnitt II) 01.01.2004 Abschnitt III - Übergangsregelungen 01.01.2004 Abschnitt IV - Inkrafttreten und Dauer 01.01.2004 § 1 Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- November 1991 wird zugestimmt.
§ 1§ 2
(1)Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2)Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 2
§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3
Anlage Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. Abschnitt I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
- April 1972 bei. (Abschnitt II) (Änderungsanweisung) Abschnitt III Übergangsregelungen
- Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
- Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur voll- ständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
- Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme. Abschnitt IV Inkrafttreten und Dauer
- Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
- Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom
- Januar 1992 in Kraft.
- Die Zustimmungerklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.