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§ 6 JVollstrDRAbfV HE Landesnorm Hessen - Aufhebung bisherigen Rechts Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz Vom 9. Februar 2010 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.11.2023 bis 31.12.2033

Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom

  1. Februar 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom
  2. Februar 2010 01.04.2010 bis 31.12.2033 Eingangsformel 01.04.2010 bis 31.12.2033 § 1 - Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 07.11.2023 bis 31.12.2033 § 2 - Zuschuss 01.04.2010 bis 31.12.2033 § 3 - Abfindung der Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes 01.04.2010 bis 31.12.2033 § 4 - Abfindung im Vollziehungsdienst 01.04.2010 bis 31.12.2033 § 5 - Zuständigkeit 01.04.2010 bis 31.12.2033 § 6 - Aufhebung bisherigen Rechts 01.04.2010 bis 31.12.2033 § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 07.11.2023 bis 31.12.2033 Aufgrund des § 22 Abs. 4 des Hessischen Reisekostengesetzes vom
  3. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

Eingangsformel § 1 Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1)Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Abfindung für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten die von ihnen vereinnahmten Wegegelder nach Nr. 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBI. I S. 4607).
(2)Wegegelder, die von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht eingezogen werden können, weil Prozesskostenhilfe bewilligt oder ein Auftrag des Gerichts erledigt wurde, werden aus der Landeskasse
  1. in den Fällen der Nr. 711 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in Höhe von 50 vom Hundert,
  2. in den Fällen der Nr. 712 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in voller Höhe ersetzt.

§ 1

§ 2 Zuschuss Deckt die in einem Kalendervierteljahr nach § 1 zustehende Abfindung die in diesem Zeitraum notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird auf Antrag ein Zuschuss aus der Landeskasse in Höhe des Minderbetrages gewährt.

§ 2§ 3 Abfindung der Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes

(1)Die §§ 1 und 2 gelten für die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes entsprechend.
(2)Den Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag statt der Abfindung und des Zuschusses nach den §§ 1 und 2 eine Reisekostenerstattung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamtinnen und Beamte gewährt.

§ 3§ 4 Abfindung im Vollziehungsdienst Die §§ 1, 2 und 3 Abs.

2 gelten für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Beitreibungsdienstes mit der Maßgabe, dass

  1. die Aufträge der Gerichtskassen und der Vollstreckungsbehörden wie Aufträge des Gerichts nach § 1 Abs. 2 zu behandeln sind und
  2. die Wegegelder in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 in voller Höhe ersetzt werden.

§ 4§ 5 Zuständigkeit

(1)Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für
  1. die Festsetzung und die Entscheidung über die Gewährung der Abfindungen nach den §§ 1 und 3,
  2. die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen nach § 2 an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes.
(2)Die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte sind für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zuständig für
  1. die Festsetzung und die Entscheidung über die Gewährung der Abfindung nach § 4,
  2. die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen nach § 2 an die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Beitreibungsdienstes.

§ 5

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom

  1. November 1969 (GVBl. I S. 203) 1) , zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben. Fußnoten 1) Hebt auf GVBl. II 323-44

§ 6

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.