Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) Vom 8. April 1988 § 5
(1)Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats ( § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 des Gesetzes ). Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes ) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und nach dem jeweiligen Anteil von Männern und Frauen innerhalb der Gruppen ( § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes ) nach den Vorschriften der Abs. 2 bis 5.
(2)Den in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen (§ 2 Abs. 1) werden so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der ihnen angehörenden Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle zustehen. Dabei erhält jede Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Gruppen zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.
(3)Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei fallen diejenigen Sitze weg, die aufgrund der niedrigsten Zahlenbruchteile zugeteilt worden sind; bei gleichen Zahlenbruchteilen oder wenn nur aufgrund von ganzen Zahlen zugeteilte Sitze vorhanden sind, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden. Reicht die Mitgliederzahl des Personalrats ( § 12 Abs. 3 des Gesetzes ) für die den Gruppen nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehenden Sitze nicht aus, so erhöht sie sich im Falle des § 97 Abs. 3 des Gesetzes um die dazu erforderliche Anzahl von Mitgliedern.
(4)Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach Abs. 2; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
(5)Innerhalb der Gruppen wird die Zahl der nach Abs. 2 bis 4 bestimmten Sitze auf die Geschlechter anteilig entsprechend ihrem Verhältnis in der Gruppe verteilt. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 WO, vom 29.11.2010, gültig ab 11.12.2010 bis 06.11.2023 § 5 WO, vom 06.06.2007, gültig ab 01.10.2007 bis 10.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005239NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PersVGWO_HE_!_5