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§ 6 WO Landesnorm Hessen Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) vom 8. April 1988 gültig ab: 11.12.2010 gültig bis: 26.11.2015

Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) Vom 8. April 1988 § 6

(1)Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2)Das Wahlausschreiben muß enthalten 1. den Ort und den Tag seines Erlasses, 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen, 3. die Mindestzahl der männlichen und weiblichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muß, 4. im Falle, daß vor Erlaß des Wahlausschreibens beschlossen worden ist, die Wahl nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes durchzuführen ( § 25 a Abs. 1 ), einen Hinweis hierauf sowie den Hinweis, daß Wahlvorschläge dem Verhältnis der jeweils zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter oder Personalratsmitglieder entsprechen müssen, und die Höchstzahl der von jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, 5. Angaben darüber, ob die Angehörigen der in der Dienststelle vertretenen Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist, 6. die Angabe, wo und wann die Wählerliste, das Hessische Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, 7. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind, 8. den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, 9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, 10. für die Wahlvorschläge
  1. a)der Beschäftigten die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
  2. b)der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen, sowie den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit seiner Zustimmung benannt werden kann, 11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, 13. den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe, 14. einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 17 Satz 3, 15. den Ort und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird (§ 18 Abs. 1), 16. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, 17. den Hinweis, daß bei Gruppenwahl Erklärungen der Beschäftigten über den Anschluß an eine andere Gruppe ( § 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ) nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich abgegeben werden und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 18. den Hinweis, daß in den Fällen, in denen bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz entfallen würde gleichwohl höchstens ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann.
(3)Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande zu erhalten. Der Wahlvorstand hat ferner einen Abdruck des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von vierzehn Tagen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen auszulegen.
(4)Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlaß bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Wahlvorstand schriftlich den Anschluß an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert.
(5)Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 WO, vom 02.11.2015, gültig ab 27.11.2015 bis 06.11.2023 § 6 WO, vom 08.04.1988, gültig ab 01.01.2004 bis 10.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005239NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PersVGWO_HE_!_6

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