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§ 8 WO Landesnorm Hessen Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) vom 8. April 1988 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 26.11.201

Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO) Vom 8. April 1988 § 8

(1)Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten, wie
  1. bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe männliche oder weibliche Gruppenvertreter oder
  2. bei gemeinsamer Wahl männliche oder weibliche Personalratsmitglieder in den Personalrat zu wählen sind. Ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen ( § 25 a ), so muß jeder Wahlvorschlag
  3. bei Gruppenwahl dem Verhältnis der in der jeweiligen Gruppe zu wählenden männlichen und weiblichen Gruppenvertreter,
  4. bei gemeinsamer Wahl dem Verhältnis der in der Dienststelle zu wählenden männlichen und weiblichen Personalratsmitglieder entsprechen.
(2)Die Namen der weiblichen Bewerber sind links, die Namen der männlichen Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die weiblichen Bewerber links und die männlichen Bewerber rechts jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Entfällt nach § 5 Abs. 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl höchstens einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber. Satz 5 gilt entsprechend, wenn einer Gruppe nur ein Sitz zusteht.
(3)Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
  1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
  2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Beschäftigten, unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten. Jeder Wahlvorschlag der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4)Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(5)Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(6)Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zustimmen; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 WO, vom 02.11.2015, gültig ab 27.11.2015 bis 06.11.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1988, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005239NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PersVGWO_HE_!_8

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