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BinSchRegNWStVtrG HE Landesnorm Hessen Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Füh

Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwi

schen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom

  1. Juli 1953 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen aufgehoben durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom
  2. März 2023 und
  3. Mai 2023 (GVBl. S. 599, 600) zur Einzelansicht Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom
  4. Juli 1953 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom
  5. Juli 1953 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 Anlage - Staatsvertrag 01.01.2004 Artikel I 01.01.2004 Artikel II 01.01.2004 Artikel III 01.01.2004 Artikel IV 01.01.2004 § 1 Dem Staatsvertrag vom
  6. Februar/
  7. März 1953 zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und dem Staatsvertrag vom
  8. Februar/
  9. März 1953 zwischen Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Die Verträge sind diesem Gesetz als Anlage beigefügt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregister und des Schiffsbauregisters. Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch seinen Justizminister Dr. Amelunxen, und das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn, schließen den nachstehenden Staatsvertrag. Artikel I Das Schiffsregister für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebietes liegt, führt das Amtsgericht Minden. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Eine Kostenerstattung findet nicht statt. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Die getroffene Regelung gilt auch, soweit das Amtsgericht Minden die in Artikel I bezeichneten Aufgaben schon bisher wahrgenommen hat. zur Einzelansicht Artikel III Artikel IV Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. zur Einzelansicht Artikel IV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.