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§ 3 MeldDüV Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an die Polizeibehörden Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedaten

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 22. August 2018 § 3 Datenübermittlung an die Polizeibehörden (1) Die Hessische Poliz

ei, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (Polizeibehörden) können im Rahmen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 abrufen: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501 und 0502, 6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. gesetzliche Vertreter 0001,

  1. a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
  2. b)Vornamen 0904,
  3. c)Doktorgrad 0905,
  4. d)Geburtsdatum 0906,
  5. e)Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
  6. f)Sterbedatum 0915,
  7. g)Datum der Beendigung der Vertretung 0916
  8. h)Geschlecht 0917,
  9. i)Auskunftssperre, Grund 0918,
  10. j)Auskunftssperren 0919, 9. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 10. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1233, 11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1314, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1407 bis 1409, 13. minderjährige Kinder
  11. a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 bis 1602,
  12. b)Vornamen 1603,
  13. c)Geburtsdatum 1604, 14. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes 1700 bis 1711, 15. Ankunftsnachweis (Seriennummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) 1712 bis 1714, 16. Sterbedatum, Sterbeort 1901, 1904 und 1905, 17. Passversagungsgründe, Passversagung bzw. -entziehung 2301 und 2302, 18. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401, 19. Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2601 und 2602, 20. Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) 2801 und 2802.

(2)Die Polizeibehörden, die zur Erfüllung einer ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe auf Daten angewiesen sind, die sie bei der betroffenen Person nur durch unverhältnismäßig hohen Aufwand erhalten können oder von deren Erhebung bei der betroffenen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift abgesehen werden muss, können folgende Daten der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners automatisiert abrufen: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518 2. Vornamen 1503, 1519, 3. Doktorgrad 1504, 1520, 4. Geburtsdatum 1505, 1521, 5. Geschlecht 1506, 1522, 6. gegenwärtige Anschrift 1200 bis 1233, 1508, 1524, 7. Sterbedatum 1516, 1532.
(3)Die Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach Abs. 1 durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_3

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