Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 22. August 2018 § 10 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerung
sbehörden
(1)Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden die in § 7 aufgeführten Daten sowie die Tatsache, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eintreten kann (Datenblatt 2401), durch automatisierte Abrufverfahren. Weiterhin erhalten die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden folgende Daten: 1. Ehegatte oder Lebenspartner
- a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519
- b)Vorname 1504, 1520,
- c)Doktorgrad 1200 bis 1213a, 1508, 1524,
- d)gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1505, 1521,
- e)Geburtsdatum 1516, 1532,
- f)Sterbedatum 2. minderjährige Kinder
- a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 und 1602,
- b)Vornamen 1603,
- c)Geburtsdatum 1604,
- d)Sterbedatum 1605.
(2)Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218), in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauf folgenden Monat das
- Lebensjahr vollenden werden, folgende Daten:
- Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
- frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
- Vornamen 0301 bis 0305,
- Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
- Geschlecht 0701,
- Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
- Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, Zudem teilt die Meldebehörde die Tatsache mit, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
(3)Ist eine Person nach Abs. 2 Satz 1 ins Ausland verzogen, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Abs. 2 Satz 1 genannten Frist die in Abs. 2 genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_10