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§ 10 MeldDüV Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden Verordnung über regelmäßige Datenübermittlun

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 22. August 2018 § 10 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerung

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(1)Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden die in § 7 aufgeführten Daten sowie die Tatsache, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eintreten kann (Datenblatt 2401), durch automatisierte Abrufverfahren. Weiterhin erhalten die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden folgende Daten: 1. Ehegatte oder Lebenspartner
  1. a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519
  2. b)Vorname 1504, 1520,
  3. c)Doktorgrad 1200 bis 1213a, 1508, 1524,
  4. d)gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1505, 1521,
  5. e)Geburtsdatum 1516, 1532,
  6. f)Sterbedatum 2. minderjährige Kinder
  7. a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 1601 und 1602,
  8. b)Vornamen 1603,
  9. c)Geburtsdatum 1604,
  10. d)Sterbedatum 1605.
(2)Die Meldebehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  1. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218), in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats für Personen, die im darauf folgenden Monat das
  2. Lebensjahr vollenden werden, folgende Daten:
  3. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  4. frühere Namen (mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0206,
  5. Vornamen 0301 bis 0305,
  6. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
  7. Geschlecht 0701,
  8. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
  9. Anschriften (gegenwärtige und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
  10. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301 bis 1306, Zudem teilt die Meldebehörde die Tatsache mit, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
(3)Ist eine Person nach Abs. 2 Satz 1 ins Ausland verzogen, übermittelt die Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Abs. 2 Satz 1 genannten Frist die in Abs. 2 genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland. Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_10

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