eldebehörde übermittelt der nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(3)Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Abs. 1 und § 149 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001,
- a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
- b)Vornamen 0904,
- c)Doktorgrad 0905,
- d)Geburtsdatum 0906,
- e)Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_23