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§ 23 MeldDüV Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörd

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 22. August 2018 § 23 Datenübermittlung an die Schulen und Gesundheitsämter (1) Die M

eldebehörde übermittelt der nach § 143 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 2017 (GVBl. S. 150) zuständigen Grundschule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert folgende personenbezogenen Daten der Kinder, die bis zum
  2. Juni das sechste Lebensjahr vollenden:
  3. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106,
  4. Vornamen 0301 bis 0305,
  5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
  6. Geschlecht 0701,
  7. gesetzliche Vertreter 0001, a) Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a,
  8. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
  9. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233.

(2)Die Meldebehörde übermittelt der zuständigen Schule zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht automatisiert die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten der
  1. ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind,
  2. deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind.
(3)Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Abs. 1 und § 149 des Hessischen Schulgesetzes automatisiert die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder: 1. Familienname (jetziger Name mit Namensbestandteilen) 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0305, 3. Geburtsdatum und- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter 0001,
  1. a)Familienname (mit Namensbestandteilen) 0902 bis 0903,
  2. b)Vornamen 0904,
  3. c)Doktorgrad 0905,
  4. d)Geburtsdatum 0906,
  5. e)Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005, 7. Anschriften (gegenwärtige und frühere, Haupt- und Nebenwohnung), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1200 bis 1233. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_23

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