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§ 24 MeldDüV Landesnorm Hessen - Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebe

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 22. August 2018 § 24 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) D

ie Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich im Falle der Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung nach § 4 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom

  1. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. November 2015 (BGBl. I S. 2010), sowie bei entsprechenden Korrekturen und Rücknahmen automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
  3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
  4. Geschlecht 0701,
  5. Familienstand 1401,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104,
  8. gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch den Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232,
  9. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306,
  10. die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309,
  11. zusätzlich bei Wiederzuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314,
  12. zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland oder ohne Angaben zum Zielgebiet das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
  13. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
  14. letzte frühere und gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1208 (ohne 1204 und 1207),
  15. Bezeichnung der Meldebehörde,
  16. Ordnungsmerkmale nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.

(2)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle des Erwerbs, ausgenommen durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
  1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
  2. Geschlecht 0701,
  3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001,
  4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001,
  5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003,
  6. Wohnort 1201 bis 1203,
  7. Familienstand
  8. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
  9. gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208
  10. Bezeichnung der Meldebehörde,
  11. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
(3)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
  1. Geburtsdatum 0601,
  2. Geschlecht 0701,
  3. Staatsangehörigkeit 1001,
  4. Wohnort 1201 bis 1203,
  5. Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7,
  6. Familienstand (Datum)
  7. Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
  8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
  9. Bezeichnung der Meldebehörde,
  10. Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_24

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