Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDüV) Vom 22. August 2018 § 24 Datenübermittlung an das Hessische Statistische Landesamt (1) D
ie Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich im Falle der Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung nach § 4 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom
- April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2015 (BGBl. I S. 2010), sowie bei entsprechenden Korrekturen und Rücknahmen automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
- Geschlecht 0701,
- Familienstand 1401,
- Staatsangehörigkeiten 1001,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101 und 1104,
- gegenwärtiger und früherer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung, Status der Wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch den Staat 1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223 und 1232,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a und 1306,
- die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1308 oder 1309,
- zusätzlich bei Wiederzuzug aus dem Ausland Datum des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1314,
- zusätzlich bei Abmeldung in das Ausland oder ohne Angaben zum Zielgebiet das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
- Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
- letzte frühere und gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1208 (ohne 1204 und 1207),
- Bezeichnung der Meldebehörde,
- Ordnungsmerkmale nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Sofern eine Auswertung der Rückmeldung nach § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorzunehmen ist, erfolgt die Datenübermittlung nach deren Abschluss.
(2)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle des Erwerbs, ausgenommen durch Geburt, oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat der Geburt 0601 bis 0603,
- Geschlecht 0701,
- bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit die erworbene oder beibehaltene Staatsangehörigkeit, 1001,
- bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit 1001,
- Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003,
- Wohnort 1201 bis 1203,
- Familienstand
- Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
- gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208
- Bezeichnung der Meldebehörde,
- Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes.
(3)Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt mindestens monatlich zum Zwecke der Statistik nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes im Falle der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft automatisiert folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- Geburtsdatum 0601,
- Geschlecht 0701,
- Staatsangehörigkeit 1001,
- Wohnort 1201 bis 1203,
- Familienstand (rechtlicher Grund) 1405 Schlüssel 2, 3 oder 7,
- Familienstand (Datum)
- Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
- gegenwärtige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung 1201 bis 1208,
- Bezeichnung der Meldebehörde,
- Ordnungsmerkmal nach § 4 des Bundesmeldegesetzes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 555 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005240NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MeldD%C3%9CV_HE_!_24