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§ 3 HSchulGeisenhPromRV HE Landesnorm Hessen - Kooperatives Verfahren Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenhei

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim Vom 31. Juli 2013 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.10.2023 bis 31.12.2030

Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim vom

  1. Juli 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim vom
  2. Juli 2013 31.08.2013 bis 31.12.2030 Eingangsformel 31.08.2013 bis 31.12.2030 § 1 - Graduiertenschule 20.10.2023 bis 31.12.2030 § 2 - Promotionsordnung 18.05.2017 bis 31.12.2030 § 3 - Kooperatives Verfahren 31.08.2013 bis 31.12.2030 § 4 - Promotionsdauer 31.08.2013 bis 31.12.2030 § 5 - Promotionsurkunde 18.05.2017 bis 31.12.2030 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 20.10.2023 bis 31.12.2030 Aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  3. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Mai 2013 (GVBl. S. 218), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

Eingangsformel § 1 Graduiertenschule Zur Durchführung von Promotionen richtet die Hochschule Geisenheim eine Graduiertenschule ein. Neben den Doktorandinnen und Doktoranden gehören ihr diejenigen Mitglieder der Hochschule an, die die Voraussetzungen nach § 68 des Hessischen Hochschulgesetzes erfüllen und durch eigene Forschungsleistungen besonders ausgewiesen sind. Die Betreuung von Promotionsvorhaben erfolgt im Rahmen eines Ausbildungs- und Qualitätssicherungskonzepts.

§ 1§ 2 Promotionsordnung Die Hochschule Geisenheim erlässt eine Promotionsordnung.

Darin werden insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Modalitäten des Prüfungsverfahrens und der Dissertation, die Anforderungen für den Promotionsabschluss sowie das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsberechtigung nach den Voraussetzungen von § 1 Satz 2 geregelt.

§ 2

§ 3 Kooperatives Verfahren Die Promotionsverfahren an der Hochschule Geisenheim erfolgen in Kooperation mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen. Die Hochschule Geisenheim kann sich hierzu an hochschulübergreifenden Promotionsprogrammen beteiligen und Kooperationsverträge abschließen, die die Beteiligung der kooperierenden Hochschulen sicherstellen.

§ 3

§ 4 Promotionsdauer Die Promotion soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden.

§ 4

§ 5 Promotionsurkunde In der Promotionsurkunde ist die kooperierende Hochschule zu nennen. Kooperationsverträge nach § 3 Satz 2 sollen eine gemeinsame Ausstellung der Promotionsurkunde mit der kooperierenden Hochschule vorsehen.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.