Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1
(1)Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten folgender Einrichtungen als Besucher verboten:
- Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,
- Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie
- ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom
- März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 322). Satz 1 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 5 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.
(2)Jede Person, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versorgt wird, darf höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen. Nicht als Besucher im Sinne von Satz 1 gelten:
- Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
- sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist. Abweichend von Satz 1 und 2 ist Personen mit Atemwegsinfektionen und Kindern unter 16 Jahren als Besucher der Zutritt zu einer Einrichtung nach Abs. 1 Satz 1 untersagt.
(3)Alle Besucher sowie die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen.
(4)Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch behandelt werden.
(5)Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.
(6)Von den Einschränkungen nach Abs. 2 Satz 1 kann die Einrichtungsleitung im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder bei Patientinnen oder Patienten im Sterbeprozess. Satz 1 gilt nicht für Personen mit Atemwegsinfektionen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 29.09.2020 bis 31.10.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 28.09.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 15.07.2020 bis 31.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 14.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 21.06.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis (gegenstandslos) § 1 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 03.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 27.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 22.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 15.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1