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§ 1 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 03.04.2020 gültig bis: 09.04.2020

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1

(1)Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:
  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom
  4. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).
(2)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur 1. durch
  1. a)Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  2. b)ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  3. c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  4. d)sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden.
(3)Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
(4)Besucherinnen und Besucher haben vor ihrem Besuch angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen. Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(5)Abweichend von Abs. 2 und 3 ist
  1. Personen mit Atemwegsinfektion oder
  2. Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise aus dem Risikogebiet das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 als Besucher verboten. Satz 1 Nr. 2 gilt auch, sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 6 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist.
(6)Risikogebiet nach Abs. 5 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 5 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekannt machen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 29.09.2020 bis 31.10.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 28.09.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 15.07.2020 bis 31.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 14.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 21.06.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis (gegenstandslos) § 1 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 03.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.03.2020, gültig ab 28.03.2020 bis 02.04.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 27.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 22.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 15.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1

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