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§ 1 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 09.05.2020 gültig bis: 15.05.2020

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1

(1)Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:
  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom
  4. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 2016 (GVBl. S. 322).
(2)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur 1. durch
  1. a)Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  2. b)ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  3. c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  4. d)sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3)Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
(3a)Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen. Im Fall des Satz 1 ist abweichend von Abs. 1 einem Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person einmal pro Woche für eine Stunde der Besuch einer in der Einrichtung befindlichen Person gestattet. Die Einrichtungen müssen den Namen, Vornamen, die Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers dokumentieren.
(3b)Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.
(4)Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit
  1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,
  2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und
  3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.
(5)Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist 1. Personen mit Atemwegsinfektionen oder 2. Personen, die
  1. a)auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen eingereist sind oder
  2. b)sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARSCoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 29.09.2020 bis 31.10.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 28.09.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 15.07.2020 bis 31.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 14.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 21.06.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis (gegenstandslos) § 1 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 03.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.03.2020, gültig ab 28.03.2020 bis 02.04.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 27.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 22.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 15.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1

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