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§ 1 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 06.07.2020 gültig bis: 14.07.2020

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1

(1)Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht zu Besuchszwecken betreten werden:
  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom
  4. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),
  6. nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden.
(2)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur 1. durch
  1. a)Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  2. b)ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
  3. c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
  4. d)sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
  5. e)ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder 2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3)Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
(3a)Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie der einrichtungsbezogenen Hygienepläne verfügen, welches dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Abweichend von Abs. 1 können Personen,
  1. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versorgt werden, binnen einer Kalenderwoche dreimal eine Besucherin oder einen Besucher,
  2. die in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versorgt werden, täglich eine Besucherin oder einen Besucher empfangen. Die Einrichtungsleitung einer Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 kann aufgrund der infektiologischen Situation, der räumlichen und persönlichen Ausstattung oder der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Ausstattung die Besuchsmöglichkeiten nach Satz 2 einschränken; jedoch ist jeder in der Einrichtung versorgten Person mindestens ein Besuch durch eine Person für mindestens 1 Stunde je Kalenderwoche zu ermöglichen. Eine Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten nach Satz 3 bedarf der vorherigen Genehmigung durch das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
(3b)Besuche nach Abs. 3a sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-V2 vorliegt.
(3c)Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom
  2. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung, die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.
(4)Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a müssen zu jeder Zeit
  1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,
  2. einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und
  3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen. Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.
(5)Abweichend von Abs. 2, 3 und 3a ist Personen mit Atemwegsinfektionen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 verboten. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 29.09.2020 bis 31.10.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 28.09.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 15.07.2020 bis 31.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 21.06.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis (gegenstandslos) § 1 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 03.05.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 27.03.2020, gültig ab 28.03.2020 bis 02.04.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 27.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 22.03.2020 § 1 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 15.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1

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