Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
(1)Zu Besuchszwecken dürfen
- Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
- ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom
- März 2012 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 322),
- betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden, nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.
(2)Die Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des „Schutzkonzepts für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher zur Ermöglichung von Besuchen“ und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Handlungsempfehlung und die Schutzkonzepte nach Satz 1 werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
(3)Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, jederzeit besucht werden 1. von
- a)Seelsorgerinnen und Seelsorgern,
- b)ihren Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
- c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren,
- d)sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,
- e)Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,
- f)ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, 2. im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige, oder 3. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4)Abweichend von Abs. 1 und 3 ist der Besuch Personen nicht gestattet,
- wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
- solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.
(5)Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(6)§ 1 Abs. 3c gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 1b CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 29.09.2020 bis 31.10.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1b