Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 2
(1)Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2018 (GVBl. S. 590), dürfen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, durch Kinder nicht betreten werden. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.
(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn
- beide Erziehungsberechtigten berufstätig sind und eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört,
- es sich um ein Kind einer Schülerin, eines Schülers oder einer oder eines Studierenden handelt, die oder der nach § 3 Abs. 1 unterrichtet wird,
- es sich um ein Kind einer oder eines berufstätigen oder studierenden Alleinerziehenden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch handelt,
- die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist,
- für ein Kind der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom
- August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt,
- durch das Betretungsverbot im Einzelfall für Eltern und Kinder eine vom zuständigen Jugendamt bescheinigte besondere Härte entsteht, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt,
- es sich um Kinder handelt, die der Träger im Rahmen der Betreuungskapazitäten der Kindertageseinrichtung zusätzlich aufnimmt. Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen fordern; in Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde. Die in Nr. 11 der Anlage genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen. Übersteigt in den Fällen des Satz 1 Nr. 7 die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten des Trägers, trifft dieser im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugendamt eine Auswahlentscheidung.
(3)Abs. 2 gilt nicht, wenn die Kinder oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige des gleichen Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
(4)In Einrichtungen nach Abs. 1 tätige Personen dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 31.10.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 2 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 25.05.2020 bis 01.06.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 24.05.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 03.05.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 23.04.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 30.04.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 26.04.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 27.03.2020, gültig ab 28.03.2020 bis 02.04.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 27.03.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 2 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_2