← Deutschland

§ 3 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 20.04.2020 gültig bis: 30.04.2020

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 3

(1)Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht 1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen, 2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler
  1. a)der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören,
  2. b)des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  3. c)der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,
  4. d)der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,
  5. e)die zweite Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien,
  6. f)die Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen,
  7. g)der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen,
  8. h)der Abschlussklassen an den Fachschulen,
  9. i)im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowie
  10. j)im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Auf inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler ist Satz 3 nach Maßgabe des von ihnen besuchten Bildungsgangs anzuwenden.
(1a)Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2)Die Präsenzpflicht für Lehrkräfte und Schulleitungen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie 1. Krankheitssymptome aufweisen, 2. in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder 3.
  1. a)auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder
  2. b)sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.
(3)Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte der Schulträger sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 4 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
(4)Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind (Risikogruppe), sind vom Schulbetrieb nach Abs. 1 bis 3 weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen, Schüler, Studierende und Lehrkräfte, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des Satz 1 in einem Hausstand leben. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 31.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 18.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.09.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 3 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 10.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 01.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 08.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 02.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.