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§ 3 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 16.05.2020 gültig bis: 01.06.2020

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 3

(1)Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht 1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen, 2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler oder Studierenden
  1. a)(aufgehoben)
  2. b)des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  3. c)der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,
  4. d)der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,
  5. e)der ersten Jahrgangsstufe der Qualifikationsphase (Q2) der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien, des Hessenkollegs und der beruflichen Gymnasien,
  6. f)der Abschlussjahrgänge der Abendrealschulen und Abendhauptschulen,
  7. g)der 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen,
  8. h)der Abschlussklassen an den Fachschulen,
  9. i)im letzten Ausbildungsjahr an den Berufsschulen sowie
  10. j)im letzten Ausbildungsjahr an den Schulen für Gesundheitsberufe, 3. ab dem 18. Mai 2020 für die Schülerinnen und Schüler oder Studierenden
  11. a)der Jahrgangsstufen 4 und höher aller allgemein bildenden Schulen, soweit sie nicht bereits unter Nr. 2 fallen,
  12. b)der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
  13. c)der Schulen für Erwachsene,
  14. d)von Intensivklassen nach § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2020 (ABl. S. 110), an Schulen der Sekundarstufe I,
  15. e)der Berufsschulen mit Ausnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler des Programms Integration durch Anschluss und Abschluss, die weder auf das Deutsche Sprachdiplom PRO I der Kultusministerkonferenz noch auf die Nichtschülerprüfung für den Hauptschulabschluss oder für den Realschulabschluss vorbereitet werden,
  16. f)an den Schulen für Gesundheitsberufe, soweit sie nicht unter Nr. 2 Buchst. j fallen, sowie 4. ab dem 2. Juni 2020 für die Kinder in Vorlaufkursen nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes sowie für die Schülerinnen und Schüler oder Studierenden
  17. a)der Jahrgangsstufen 1 bis 3 sowie der Vorklassen der Grund- und Förderschulen, soweit sie nicht bereits unter Nr. 3 Buchst. b fallen,
  18. b)der Intensivklassen an den Grundschulen sowie an den Grundstufen der Förderschulen,
  19. c)der in Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. e nicht genannten Jahrgangsstufen, Lerngruppen und Klassen beruflicher Schulen. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung. Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Lerngruppe, der Klasse oder des Kurses teil, der oder dem sie angehören, sobald Satz 1 und 2 für die Lerngruppe, die Klasse oder den Kurs nach Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 nicht mehr gelten.
(1a)Der Unterricht hat in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, gilt Abs. 1 Satz 1 und 2.
(1b)Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten auch für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die selbst oder bei denen Angehörige desselben Hausstands Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder bei denen oder den Angehörigen desselben Hausstands ein Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage zurückliegt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
(2)Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen bleibt bestehen. Dies gilt nicht, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind.
(3)Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 4 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 4 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler aufgrund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 oder 4 unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 4 in das Betreuungsangebot einbeziehen.
(4)Auf Antrag von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb nach Abs. 1 bis 3 an den öffentlichen Schulen befreit werden
  1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie selbst oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,
  2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind, sowie
  3. Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbst über 60 Jahre alt sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Im Falle einer Befreiung nach Satz 1 bestehen die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 31.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 18.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.09.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 3 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 10.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 08.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 30.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 02.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_3

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