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§ 3 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 11.06.2020 gültig bis: 21.06.2020

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 3

(1)Der Unterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes haben so zu erfolgen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten.
(2)Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre schulische Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen
  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. wenn sie krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
(3)An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
(4)Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nach Nr. 10 der Anlage in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
(5)Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzbetrieb an den öffentlichen Schulen befreit:
  1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie
  2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind. Eine Befreiung von Lehrkräften nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sowie für die Teilnahme an Dienstversammlungen, Dienstgesprächen, Abstimmungsgesprächen mit Kolleginnen oder Kollegen, Konferenzen der Lehrkräfte und ähnliche Besprechungen in Präsenzform, bei denen länger als 15 Minuten andauernde Kontakte zu Schülerinnen, Schülern oder Studierenden ausgeschlossen sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung der Grunderkrankung oder Immunschwäche beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.
(6)In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen des Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.
(7)Die in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes befindlichen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte sollen Betreuungsangebote für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Ausnahme der Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 bis einschließlich der Klassenstufe 6 anbieten. Die in ganztägigen Angeboten tätigen Dritten können ihre Beschäftigten auch zur Unterstützung der Betreuungsangebote einsetzen. Einbezogen werden sollen auch Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes, der zuständigen Schulpsychologin oder des zuständigen Schulpsychologen zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit Behinderungen oder Anspruch auf sonderpädagogische Förderung mit Ausnahme von Kindern im Sinne des § 2 Abs. 3 soll die Betreuung auch über die Klassenstufe 6 hinaus angeboten werden, soweit deren Entwicklungsstand es erfordert. Satz 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Die Organisation dieser Betreuungsangebote obliegt der Schulleitung. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen ihre eigenen Kinder mit Ausnahme der Kinder nach § 2 Abs. 3 in das Betreuungsangebot einbeziehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 31.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 18.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.09.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 14.08.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 3 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 10.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 01.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 08.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 30.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 02.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_3

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