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§ 3 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 202

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

(1)In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung.
(2)Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
(3)An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
(4)Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.
(5)Auf Antrag werden von der Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit:
  1. Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind sowie
  2. Schülerinnen, Schüler und Studierende, wenn Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, über 60 Jahre alt sind. Einem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband nicht teilnehmen, haben ihrer Pflicht zur Beschulung im Rahmen häuslicher Lernsituationen nachzukommen.
(6)In den Fällen des Abs. 5 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 2 und 4, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 31.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 18.10.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 11.08.2020, gültig ab 15.08.2020 bis 18.09.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 3 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 21.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 10.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 01.06.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 08.05.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 30.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 02.04.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 3 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_3

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