Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 4
(1)Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn sie
- sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,
- bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,
- alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten oder
- die Krankheitssymptome für COVID19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hatten und noch keine 14 Tage seit dem Kontakt vergangen sind oder sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder sie sich in einem Gebiet aufgehalten haben, dass vor dem
- April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet oder innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, und seit der Einreise noch keine 14 Tage vergangen sind. Für alle anderen Menschen mit Behinderungen stellen die Träger der Einrichtungen die Betreuung im notwendigen Umfang sicher.
(2)Die Betreuung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nur dann als nicht sichergestellt, wenn
- ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu den Personengruppen nach § 2 Abs. 2 gehört oder
- aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.
(3)Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit den Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.
(4)Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, die in Betriebsbereichen von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten, die
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen und pflegerelevanten Produkten, insbesondere persönlicher Schutzausrüstung, Medizinprodukten und Desinfektionsmitteln, erbringen,
- Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie vergleichbare Einrichtungen mit Speisen und Getränken versorgen oder für diese Einrichtungen als Wäschereien tätig sind,
- im Bereich der Pflege und Haltung von Tieren, der Landwirtschaft oder Landschaftspflege tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt oder älter als 60 Jahre alt sind.
(5)Der Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 oder andere Leistungsanbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und
- geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erstellt und umgesetzt werden.
(6)§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 31.10.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 4 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 01.06.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 08.05.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 19.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_4