Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 4
(1)Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn
- sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,
- sie bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind,
- sie nicht in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln nach Abs. 5 unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einzuhalten,
- sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder
- in der Werkstatt oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(2)Menschen mit Behinderungen dürfen Tagesförderstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn
- sie sich in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befinden,
- sie bei ihren Erziehungsberechtigten, Eltern oder anderen Angehörigen wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist,
- sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten,
- sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind, oder
- in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(3)Das Betretungsverbot nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für Menschen mit Behinderungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, wenn die besondere Wohnform unmittelbar räumlich mit der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätte oder Tagesförderstätte verbunden ist und sich dort keine weiteren Menschen mit Behinderungen aufhalten.
(4)Die Werkstatt, die Einrichtung oder der andere Leistungsanbieter hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 eine Notbetreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen, wenn
- ein in der Häuslichkeit lebender Erziehungsberechtigter, Elternteil oder Angehöriger zu einer der in der Anlage genannten Personengruppen gehört oder
- aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes im Einzelfall eine Betreuung durch die Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann.
(5)Die Träger der Werkstätten, Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 oder 2 haben dafür Sorge zu tragen, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und
- für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Einrichtung oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.
(6)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 31.10.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 01.06.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 08.05.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 19.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_4