Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 4 Werkstätten andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen
(1)Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, wenn 1.
- a)wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
- b)solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, 2. in der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder dem Arbeitsbereich ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(2)Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.
(3)Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(4)(aufgehoben)
(5)Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und
- für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
- April 2020 (GMBl. S. 303) und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.
(6)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 4 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 05.07.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 01.06.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 07.05.2020, gültig ab 09.05.2020 bis 15.05.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 08.05.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 09.04.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 § 4 CoronaVV HE 2, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 19.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_4