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§ 5 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen - Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig a

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1)Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, wenn 1. die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung unmittelbar räumlich mit einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbunden ist, 2.
  1. a)wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacksund Geruchssinns, aufweisen oder
  2. b)solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder 3. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sollen die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine Notbetreuung für Pflegebedürftige einrichten, wenn im Einzelfall eine Betreuung durch die Pflegepersonen im häuslichen Rahmen nicht erfolgen kann. Für die Pflegebedürftigen nach Satz 1 gilt das Betretungsverbot nach Abs. 1, soweit ein Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt.
(3)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 CoronaVV HE 2, vom 12.10.2020, gültig ab 02.11.2020 bis (gegenstandslos) § 5 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 5 CoronaVV HE 2, vom 15.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 5 CoronaVV HE 2, vom 15.06.2020, gültig ab 22.06.2020 bis 05.07.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 21.06.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 01.06.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 § 5 CoronaVV HE 2, vom 20.03.2020, gültig ab 20.03.2020 bis 22.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000089 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_5

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