Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 6 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege
(1)Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,
- wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
- solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen. Die Anbieter haben sicherzustellen, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. l3, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.
(2)Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.
(3)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 6 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 6 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 6 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 6 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 05.07.2020 § 6 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 01.06.2020 § 6 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000098 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_6