Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe
(1)Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn 1.
- a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oder
- b)für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich 1. für Kinder unter 6 Jahren oder 2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
- a)einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,
- b)der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.
(2)(aufgehoben)
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen, 1.
- a)wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oder
- b)solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(4)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 05.07.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 25.05.2020 bis 01.06.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 24.05.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000107 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_7