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§ 7 CoronaVV HE 2 Landesnorm Hessen - Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der B

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe

(1)Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn 1.
  1. a)ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oder
  2. b)für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 getragen wird und 2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und umgesetzt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich 1. für Kinder unter 6 Jahren oder 2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
  3. a)einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,
  4. b)der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, nicht getragen werden kann.
(2)(aufgehoben)
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen, 1.
  1. a)wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oder
  2. b)solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, 2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(4)§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 09.06.2020, gültig ab 06.07.2020 bis (gegenstandslos) § 7 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 25.05.2020, gültig ab 02.06.2020 bis 05.07.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 18.05.2020, gültig ab 25.05.2020 bis 01.06.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 24.05.2020 § 7 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000107 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_7

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