Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 8
(1)Nur die Personen, die in Unterkünften nach
- § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes vom
- Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2017 (GVBl. S. 470), oder
- § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom
- November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wohnhaft sind oder die für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich sind, dürfen diese Einrichtungen betreten. Anderen Personen ist der Zutritt untersagt.
(2)Nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind, dürfen nur von Personen betreten werden, die 1. in der Einrichtung wohnhaft, 2. für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Einrichtungen erforderlich oder 3. für die pädagogische oder therapeutische Arbeit erforderlich sind. Einrichtungen nach Satz 1 einschließlich der Einrichtungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, dürfen außerdem von 1.
- a)den Personensorgeberechtigten oder
- b)dem Vormund der in der Einrichtung befindlichen Personen, 2. pädagogischen Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes des zuständigen Jugendamtes zu Besuchszwecken betreten werden. In Gemeinsamen Wohnformen nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist der Besuch des jeweils anderen Elternteils zulässig. Satz 2 und 3 gelten nicht für Personen mit Atemwegsinfektionen.
(3)Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Sie müssen zu jeder Zeit
- mindestens 1,50 Meter Abstand zur besuchten Person einhalten,
- eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
- den von der Einrichtung angeordneten Hygieneregeln nachkommen. § 1a Satz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.
(4)Besuche nach Abs. 2 Satz 2 und 3 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
(5)Sportangebote innerhalb der Einrichtung nach Abs. 2 sind auf Einzelpersonen oder auf die in einer Wohngruppe zusammenlebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu beschränken. Die Angebote dürfen nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene durchgeführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 CoronaVV HE 2, vom 28.10.2020, gültig ab 01.11.2020 bis 30.11.2020 § 8 CoronaVV HE 2, vom 12.10.2020, gültig ab 19.10.2020 bis 31.10.2020 § 8 CoronaVV HE 2, vom 15.09.2020, gültig ab 19.09.2020 bis 18.10.2020 § 8 CoronaVV HE 2, vom 20.07.2020, gültig ab 01.08.2020 bis 18.09.2020 § 8 CoronaVV HE 2, vom 01.07.2020, gültig ab 06.07.2020 bis 31.07.2020 § 8 CoronaVV HE 2, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 01.06.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005246NN00000000110 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_8