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§ 22 PsychKammDelWO HE Landesnorm Hessen - Feststellung der Sitze Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psycholog

Wahlordnung für die Wahlen zur Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen Vom 20. Juni 2005 § 22 Feststellung der Sitze

(1)Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge (Listen) entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
(2)Bei der Verhältniswahl erfolgt die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Listen) entfallenden Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die auf einen Listenwahlvorschlag nach Satz 1 entfallenden Sitze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags in der aufgeführten Reihenfolge, Die nicht in die Delegiertenversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Nachrücker in der Reihenfolge ihrer Listenposition. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
(3)Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag (Liste), als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(4)Bei der Durchführung der relativen Mehrheitswahl ( § 17 Abs. 3 ), sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, Die nicht zu Delegierten der Delegiertenversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Nachrücker in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los,
(5)Ergibt die Auszählung, dass die erforderliche Zahl der fünf Delegierten, die über eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen müssen, nicht erreicht wird ( § 3 Abs. 1 ), so werden bis zu einer Nachwahl entsprechend weniger Sitze vergeben. Für diese fehlenden Delegierten erfolgt eine Nachwahl nach § 3 Abs. 1 . Diese Nachwahl ist binnen 120 Tagen durchzuführen.
(6)Nach Feststellung des Wahlergebnisses werden die Wählerverzeichnisse, Wahlausweise, Stimmzettel und die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingegangenen Wahlbriefe in Paketen zusammengefasst und versiegelt, Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer verwahrt die Wahlunterlagen ( § 37 ) und stellt sicher, dass sie Unbefugten nicht zugänglich werden.
(7)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Kammer unverzüglich mit.
(8)Der Vorstand der Kammer gibt das Ergebnis der Wahl sowie die Namen der Gewählten, die die Wahl angenommen haben, im Kammerrundschreiben und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 516 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005247NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PsychKammDelWO_HE_!_22

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