Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 17. März 2020 § 1
(1)Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
- Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,
- Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
- Kinos,
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Spielplätze,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen,
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind untersagt. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls untersagt. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 3 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.
(2)Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Futtermittelhandel, Wochenmärkte, die Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, die Tankstellen, Reinigungen, Frisöre, den Zeitungsverkauf, die Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
(3)Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
(4)Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 2 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.
(5)Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
(6)Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 4, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis (gegenstandslos) § 1 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 03.05.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 21.04.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 30.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 26.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 02.04.2020, gültig ab 05.04.2020 bis 19.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 22.03.2020, gültig ab 22.03.2020 bis 04.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 20.03.2020, gültig ab 21.03.2020 bis 21.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005248NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1