Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 17. März 2020 § 1
(1)Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:
- Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1746), gelten,
- Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3786), insbesondere Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser und ähnliche Einrichtungen,
- Kinos, auch Freilichtkinos,
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
- Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze, 7a. Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren,
- Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen, 8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen, 8b. Hundeschulen und Hundesalons, 8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren. Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.
(2)Untersagt werden
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,
- touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen,
- sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.
(3)Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.
(4)Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.
(5)Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.
(6)Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.
(7)Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für
- den Lebensmitteleinzelhandel,
- den Futtermittelhandel,
- die Wochenmärkte,
- den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
- die Reformhäuser,
- die Feinkostgeschäfte,
- die Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
- die Getränkemärkte,
- die Banken und Sparkassen,
- die Abhol- und Lieferdienste sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler,
- die Apotheken,
- die Drogerien,
- die Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,
- die Poststellen,
- die Waschsalons,
- die Tankstellen und Tankstellenshops, 16a. Autohöfe,
- die Reinigungen und Wäschereien,
- die Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, den Zeitungsverkauf,
- die Blumenläden,
- die Tierbedarfsmärkte,
- die Bau- und Gartenbaumärkte,
- den KFZ- und Fahrradhandel,
- die Buchhandlungen; entscheidend ist der Schwerpunkt im Angebot. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für
- andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter,
- die Bibliotheken und Archive,
- die Autokinos,
- den Großhandel,
- den Online-Handel.
(8)Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. In Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 11 bis 23 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass
- maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern eingelassen wird,
- ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
- Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden. In Autokinos nach Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass
- die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden und
- kein Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt.
(8a)Das Betreten des Publikumsbereichs von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.
(9)Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden.
(10)Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE 4, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 04.05.2020 bis (gegenstandslos) § 1 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 03.05.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 26.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 02.04.2020, gültig ab 05.04.2020 bis 19.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 22.03.2020, gültig ab 22.03.2020 bis 04.04.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 20.03.2020, gültig ab 21.03.2020 bis 21.03.2020 § 1 CoronaVV HE 4, vom 17.03.2020, gültig ab 18.03.2020 bis 20.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005248NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1