2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet, 3.
3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt, 4.
5 Satz 1 in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften zusammenkommt,
1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt, 8.
2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder 9.
3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 4, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 03.05.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 21.04.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 30.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 02.04.2020, gültig ab 05.04.2020 bis 19.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 04.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 22.03.2020, gültig ab 22.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005248NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_4
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