← Deutschland

§ 4 CoronaVV HE 4 Landesnorm Hessen Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 gültig ab: 27.04.2020 gültig bis: 30.04.2020

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 17. März 2020 § 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. der V

§ 1Abs.

2 in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zusammenkommt, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen oder sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind, anbietet, 3.

§ 1Abs.

3 Satz 1 Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich wahrnimmt, 4.

§ 1Abs.

5 Satz 1 in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften zusammenkommt,

  1. den Vorgaben des § 1 Abs. 8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, 5a. den Vorgaben des § 1 Abs. 8a nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereich von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  2. den Vorgaben des § 1 Abs. 10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet,
  3. den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet, 7a. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 2 Abs. 1a Speisen und Getränke anbietet, 7b.

§ 2Abs.

1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt, 8.

§ 2Abs.

2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder 9.

§ 2Abs.

3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 4, vom 01.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 08.05.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 03.05.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 26.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 02.04.2020, gültig ab 05.04.2020 bis 19.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 04.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 22.03.2020, gültig ab 22.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005248NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.