Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 17. März 2020 § 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. der V
§ 1Abs.
8 die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet und nicht sicherstellt, dass, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, 5a.
§ 1Abs.
8a nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereich von Einrichtungen nach Abs. 7 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie in Ladenstraßen eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 6.
§ 1Abs.
10 bei Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht beachtet, 6a.
§ 1Abs.
11
- a)als Person, die in einem Betrieb mit körpernahen Dienstleistungen tätig ist, nicht für die gesamte Dauer eines Kundenkontaktes oder
- b)als Kundin oder Kunde nicht während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Publikumsbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 6b.
§ 1Abs.
12
- a)die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet oder
- b)Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote durchführt, 7.
§ 2Abs.
1 Satz 1 Speisen und Getränke nicht ausschließlich zur Lieferung oder zur Abholung unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 anbietet, 7a. den Abstands- und Hygienevorschriften des § 2 Abs. 1a Speisen und Getränke anbietet, 7b. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 4 im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafe die dort erworbenen Speisen und Getränke verzehrt,
- dem Verbot des § 2 Abs. 2 Übernachtungen zu nicht notwendigen oder touristischen Zwecken anbietet oder
- dem Verbot des § 2 Abs. 3 Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, öffnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVV HE 4, vom 27.04.2020, gültig ab 01.05.2020 bis 03.05.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 21.04.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 30.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 16.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 26.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 02.04.2020, gültig ab 05.04.2020 bis 19.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 30.03.2020, gültig ab 03.04.2020 bis 04.04.2020 § 4 CoronaVV HE 4, vom 22.03.2020, gültig ab 22.03.2020 bis 02.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 167 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005248NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_4