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VwKostO-MWVL Landesnorm Hessen 3 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwK

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) Vom

  1. März 2004 3 Staffel A Vermessungsfläche Bodenwert (Bodenrichtwert) Zeile bis bis unter 5 EUR/m² bis unter 25 EUR/m² bis unter 50 EUR/m² bis unter 100 EUR/m² je weitere 50 EUR/m² bis unter 2500 EUR/m² je weitere 50 EUR/m² bis unter 5000 EUR/m² ab 5000 EUR/m² je weitere 50 EUR/m² a Gebühr für die ersten beiden Teilstücke in EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 1 0,3 56 101 157 219 95 95 28 2 0,6 112 185 259 331 95 95 28 3 1 140 213 304 376 95 95 28 4 2 163 246 349 421 101 95 28 5 3 190 281 393 477 101 95 28 6 5 219 315 438 539 107 95 28 7 10 253 365 512 607 118 95 28 8 20 326 438 595 697 129 95 28 9 40 416 539 714 826 140 95 28 10 70 517 658 877 989 152 95 28 11 100 624 792 1012 1164 168 95 28 12 150 741 961 1265 1417 179 95 28 13 200 888 1141 1507 1692 196 95 28 14 500 1180 1547 1883 2232 286 140 56 15 1000 1726 2226 2637 3020 376 185 84 16 je weitere 500 a 281 337 387 432 477 292 112 Kommen mehr als zwei Teilstücke in Betracht, so wird die Gebühr durch Vervielfältigung der Gebühr für die ersten beiden Teilstücke wie folgt ermittelt: Anzahl Teilstücke 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Multiplikator 1,21 1,4 1,57 1,71 1,85 1,98 2,1 2,21 2,32 2,42 2,52 2,62 2,71 2,8 2,89 2,97 3,05 3,13 Kommen mehr als 20 Teilstücke in Betracht, so ergibt sich der Multiplikator wie folgt: M = 0,7 * √ Anzahl der Teilstücke Die Vermessungsfläche (Spalte 1) setzt sich aus den Flächen der Teilstücke zusammen. Als Teilstück gilt jeder von alten oder neuen Flurstücksgrenzen umschlossene Teil eines Flurstücks, dessen Fläche für sich ermittelt wird. Teilstücke, deren Flächen sich als Restflächen ergeben (Rest durch Abzug) oder die sich bei der herkömmlichen Berechnungsweise als Restflächen ergeben würden, bleiben unberücksichtigt. Staffel B Zeile Anzahl festgestellter Grenzpunkte (FGP) Bodenwert (Bodenrichtwert) bis unter 5 EUR/m² bis unter 25 EUR/m² bis unter 50 EUR/m² bis unter 100 EUR/m² je weitere 50 EUR/m² bis unter 2500 EUR/m² 1 2 3 4 5 6 7 1 1 152 202 253 319 51 2 2 213 281 354 443 73 3 3 270 360 450 568 89 4 4 326 432 545 691 107 5 5 382 512 640 810 129 6 6 443 590 736 933 145 7 7 501 663 832 1057 163 8 8 557 741 927 1174 185 9 9 613 821 1023 1299 202 10 10 674 893 1119 1422 219 11 Grundgebühr 51 67 84 107 17 Kommen mehr als 10 festgestellte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt: Gebühr = Grundgebühr(Zeile 11) * (FGP + √ FGP) Bei Bodenwerten von 2500 EUR/m² und mehr wird ein Bodenwert von 2499 EUR/m² zugrunde gelegt. Für die Behebung von Abmarkungsmängeln in Verbindung mit Gebäudeeinmessungen oder Gebäudeabsteckungen beträgt die Gebühr für die Grenzfeststellung 30 v. H. der Staffel B. Eine Mindestgebühr nach 7151 sowie eine Gebühr nach 7152 ist nicht zu erheben. Grenzpunkte, die ohne Vermessung gebildet wurden, werden bei ihrer erstmaligen Vermessung und Abmarkung mit der vollen Gebühr nach Staffel B abgerechnet. Die mit den Staffelgebühren abgegoltenen Arbeiten beinhalten nicht die Tätigkeit der sonstigen Kräfte im Außendienst. Staffel C Zeile Wert des Gebäudes, der baulichen Veränderung oder des Bauvorhabens Lagepläne Gebäudeabsteckung Gebäudeeinmessung (Rohbausumme) bis unter EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 1 10000 140 185 123 2 17500 179 246 163 3 25000 219 309 202 4 50000 304 432 281 5 75000 387 557 360 6 100000 472 680 438 7 150000 629 911 590 8 200000 787 1141 741 9 250000 944 1372 893 10 375000 1332 1946 1271 11 500000 1720 2519 1648 12 1000000 2564 3733 2457 13 1500000 3408 4949 3267 14 je weitere 500000 bis unter 15000000 815 1209 815 15 je weitere 1000000 bis unter 50000000 730 1236 730 16 ab 50000000 je weitere 1500000 309 477 309 Bei Anfertigung von Lageplänen sind mit der Gebühr nach Spalte 3 abgegolten:
  2. Eintragung von 1.1 Maßstab und Nordrichtung, 1.2 Bezeichnung des Baugrundstücks und der umliegenden Grundstücke nach Straße und Hausnummer sowie nach Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentumsverhältnisse, 1.3 Grenzen des Baugrundstücks, seinen Flächeninhalt nach dem Liegenschaftskataster und, soweit erforderlich, auch die Höhenlage über einem angegebenen Bezugspunkt oder im amtlichen Höhenbezugssystem, 1.4 an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Grün- und Wasserflächen, angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Breite, Abständen der geplanten baulichen Anlagen zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn und, soweit erforderlich, Höhenlagen, 1.5 vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den umliegenden Grundstücken;
  3. Leistungen, die unmittelbar aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters abgeleitet werden können. Bei Absteckung von Gebäuden sind mit der Gebühr nach Spalte 4 abgegolten: Häusliche Vorbereitung der Vermessung, Absteckung der bestimmenden äußeren Ecken der baulichen Anlage auf dem Erdboden oder die Absteckung von Achsen, soweit sie zur Festlegung der bestimmenden äußeren Ecken erforderlich sind (z. B. Übertragung der Absteckung auf ein Schnurgerüst). Bei Gebäudeeinmessungen sind mit der Gebühr nach Spalte 5 abgegolten: Häusliche Vorbereitung der Vermessung, Einmessung der baulichen Veränderung einschließlich Aufnahme der Nutzungsarten und häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften. Die mit den Staffelgebühren abgegoltenen Arbeiten beinhalten nicht die Tätigkeit der sonstigen technischen Kräfte im Außendienst. Staffel D Zeile Auflage bis je 100 cm² je 100 cm² Stück Gebühr in EUR 1 2 3 4 1 100 7 9 2 500 20 33 3 1000 36 60 4 2000 56 92 5 3500 75 129 6 5000 96 165 7 7500 120 202 8 10000 142 242 9 15000 172 291 10 20000 202 342 11 25000 231 395 12 30000 265 449 13 je weitere 10000 33 52 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000524BNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MWVLVwKostO_HE_3

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